Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst

Allgemeines

Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PG Gruppe Containerdienst und Schüttguthandel GmbH mit Sitz in Peine.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden folglich nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den spezifischen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder -falls vereinbart- auf elektronischem Wegebekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch einlegt. Maßgeblich ist das Datum des Absendens des Widerspruchs.

1. Vertragsabschluss

  • Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der PG Gruppe Containerdienst und Schüttguthandel GmbH (Auftragnehmer) geschlossen.
  • Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Vertragsgegenstand

  • Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle usw.).
  • Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch dritte abzuwickeln
  • Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher durchgeführten Art und Weise unzulässig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen zu verrichten. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3. Zeitliche Abwicklung der Aufträge

  • Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  • Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung / Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
  • Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche und Rücktrittrecht wegen verzögerter Leistung können nicht geltend gemacht werden.

4. Zufahrten und Aufstellplatz

  • Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  • Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. Nicht geeignete Standorte kann der Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen.
  • Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

5. Sicherung des Containers

  • Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen und Plätze muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden.
  • Die Sicherungs- und Kennzeichnungs-pflicht (Warnlampen, Absperrungen, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
  • Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Plätze muss der Auftraggeber einholen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Containers, sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt hierfür den Auftraggeber gegenüber von Ansprüchen Dritter frei.

6. Beladung der Container / LKW

  • Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Die Beladung des Containers darf nur bis zu den Containerrändern / Wasserlinie erfolgen. Schäden und Kosten die durch Überladung (Leerfahrt/Ab- und Umladungen sowie weitere notwendige Container etc.) oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.
  • Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber.
  • Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der Auftraggeber.

7. Schadenersatz

  • Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
  • Für Schäden, die an Sachen der Auftraggeber oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung der Auftragnehmer durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal dem Auftragnehmer.
  • Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 1 Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
  • Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Auftragnehmer.

8. Entgelte / Preise

  • Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.
  • Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 7 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die 7 Tage Mietzeit hinaus bis zur tatsächlichen Abholung bzw. Rückgabe des Containers eine Miete von 3,50 Euro brutto zu berechnen.
  • Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponie-, Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
  • Für die Berechnung der Preise sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

9. Fälligkeit der Rechnungen

  • Die Rechnung der Auftragnehmer ist nach Erfüllung sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt zu begleichen. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das verbringen des Containers einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort. Das Entgelt kann auch direkt seitens des AN vor Ort in Bar/EC/Pay Pal eingezogen werden.
  • Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
  • Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen wie Deponiegebühren, Sortierkosten, etc. sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten, dieser werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Energiekostenpauschale pro Container 8,00 €, Kippgebühr pro Container 9,00 €, Rechnungs- und Servicepauschale 2,35 € / genannte Preise sind netto.
  • Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse/Kaution bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages (100%) verlangen. Mind. jedoch 100,00 €. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss in Bar/EC/Rechnung/Pay Pal nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen.

10. Datenschutzbestimmungen

Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder -änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt

11. Sonstige Bestimmungen | Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Andernfalls tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.